Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Umweltgestaltung

Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Institut für Umweltgestaltung der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal vom 16. Januar 1991

Aufgrund des §2 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW.S.926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV.NW.S.144), hat die Bergische Universität-Gesamthochschule Wuppertal die folgende Ordnung erlassen.


§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Das Institut für Umweltgestaltung ist eine fachbereichsübergreifende zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal (BUGH-Wuppertal) im Sinne von § 31 WissHG.

(2) Das Institut hat die Aufgabe, die interdisziplinäre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umweltgestaltung zu fördern.
Dabei sollen sowohl die Grundlagenforschung, als auch die anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung in den Bereichen


- Ökologisches Bauen
- Bauerhaltung und –erneuerung/ Denkmalpflege
- Projektentwicklung, Baumanagement
- Interior Design

intensiviert und in ihren Wechselbeziehungen gestärkt werden. Auf dieser Grundlage sollen gemeinsame Diplomarbeiten und Dissertationen ermöglicht sowie entsprechende Lehrprogramme entwickelt werden, die schließlich zu einem eigenständigen, integrierten Diplomstudiengang nach dem Konsekutivmodell führen. In Ausübung dieser Aufgaben obliegen dem Institut alle Angelegenheiten, für die in dieser Ordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(3) Zu den Aufgaben des Instituts gehören insbesondere:

- Die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Umweltgestaltung,
- die Abhaltung von Forschungs- und Entwicklungs-Seminaren und Kolloquien,
- die Organisation eines zukünftig einzurichtenden integrierten Diplomstudienganges Architektur nach dem Konsekutivmodell, getragen durch die Fachbereiche
5 Design-Kunst- und Musikpädagogik-Druck
10 Architektur-Innenarchitektur
11 Bautechnik
- die Weiterbildung und Höherqualifikation auch von Absolventen entsprechender Fachhochschulstudiengänge, insbesondere die Erhaltung der Berufsfähigkeit und Höherqualifikation von Frauen nach der Phase ihrer primären Familienbindung.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben können Fach- und Arbeitsgruppen gebildet werden.

§ 2 Mitglieder des Institutes

(1) Mitglieder des Instituts sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: 1. die am Institut tätigen Professoren und Dozenten, 2. wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, die den Mitgliedern zu Nr. 1 zugewiesen sind, 3. auf ihren Antrag, Oberassistenten, habilitierte Oberingenieure, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiter, die keinem Professor zugewiesen sind, 4. Studenten, die im laufenden oder dem vorhergehenden Semester eine Lehrveranstaltung auf dem Gebiet der Umweltgestaltung belegt haben.

(2) Der Senat bestellt die Gründungsmitglieder gem. Abs.1 Nr. 1. Auf Vorschlag mindestens eines Drittels des stimmberechtigten Vorstandes (§ 3, Abs. 1) beschließt der Senat über die Aufnahme weiterer Professoren und Dozenten als Mitglieder.

(3) Hochschulmitglieder gem. Abs. 1 Nr. 2 und 4 werden Mitglieder des Instituts, wenn sie einem Mitglied des Vorstands (§ 3 Abs. 1) gegenüber dies schriftlich erklären. Im Falle des Abs.1 Nr. 3 entscheidet der Vorstand über die Übertragung der Mitgliedschaft. Die entsprechenden Erklärungen werden bei dem geschäftsführenden Leiter gesammelt, der ein Verzeichnis der Mitglieder gem. Abs. 1 Nr. 1-3 führt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Institut endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zur BUGH-Wuppertal sowie bei Wegfall der Voraussetzungen gem. Abs. 1 Nrn. 1 bis 4. Im Zweifelsfall entscheidet der Senat.

(5) Aufgaben, welche die Institutsmitglieder aufgrund ihrer Fachbereichszugehörigkeit haben, dürfen durch die Zugehörigkeit zum Institut für Umweltgestaltung nicht beeinträchtigt werden.

(6) Fachbereiche, die nicht durch ein Mitglied gem. Abs. 1 Nr. 1 im Institut vertreten sind, können einen Professor, Dozenten oder wissenschaftlichen Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner eine Zusammenarbeit koordiniert.


§ 3 Leitung

(1) Die Leitung des Instituts obliegt einem Vorstand. Dem Vorstand gehören die Mitglieder des Instituts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 an sowie mit beratender Stimme je ein Mitglied des Instituts der anderen Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 WissHG. Die Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WissHG werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt; die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt zwei Jahre, bei dem studentischen Mitglied ein Jahr.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Leiter und einen Stellvertreter auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt jeweils am 01.01. des Kalenderjahres.

(3) Der geschäftsführende Leiter führt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte des Instituts und sorgt für die Durchführung des Intitutsbetriebes. Er hat die Verantwortung für die Erfüllung der laufenden Aufgaben des Instituts.


§ 4 Verantwortung des Senats

(1) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, ein Fachbereich oder das Institut zuständig ist, entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(2) Das Institut legt dem Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vor.


§ 5 Finanzierung

(1) Die Hochschule stellt einen wiederkehrenden Verbrauchsetat von bis zu 15.000,- jährlich zur Verfügung, nach Bedarf aufgeteilt auf Reisemittel, Gastvorträge und Kolloquien sowie Veranstaltungskosten. Darüber hinaus wird das Institut durch Mittel finanziert, die von Dritten zweckgefundenen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Eine Änderung dieser Finanzierung bedarf einer Änderung dieser Ordnung.


§ 6 Nutzung

Die Einrichtungen des Instituts stehen allen Hochschulmitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfalle entscheidet der Leiter des Instituts.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal vom 16. Mai 1990 und vom 24. Oktober 1990.


Wuppertal, den 16.01.1991 Der Rektor

gez. Maser

zuletzt bearbeitet am: 01.11.2013

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